Zum 01. April 2017 tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft, hiermit verbunden sind des Weiteren Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie im Sozialgesetzbuch IV.
Hierdurch rückt das Thema Scheinselbstständigkeit bei Dienst- und Werkverträgen immer mehr in den Fokus potenzieller Auftraggeber und es wird so auch für die betroffenen Leistungserbringer sowie für die involvierten Personalagenturen zunehmend relevant.
Immer mehr Auftraggeber, insbesondere Unternehmen mit Konzernstrukturen, versuchen mögliche Risiken, die sich aus der Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen ergeben können, zu minimieren. Hierzu werden durch die jeweiligen Rechtsabteilungen Compliance-Richtlinien erlassen, denen sich sowohl die internen Fach-, HR- und Einkaufsabteilungen, als auch die beauftragten Personalagenturen und die leistungserbringenden Berater unterwerfen müssen.
Grundsätzlich kristallisieren sich zwei Hauptkriterien für eine mögliche Scheinselbstständigkeit heraus, die hinsichtlich einer möglichen Bewertung durch die zuständigen Behörden (bspw. DRV) von großer Bedeutung sind. Dies sind
- die nachweisbare Übernahme eines unternehmerischen Risikos durch den externen Leistungserbringer
- Art und Umfang der Einbindung des externen Leistungserbringers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
Sollte im Rahmen einer Prüfung festgestellt werden, dass externe Leistungserbringer kein tatsächliches unternehmerisches Risiko tragen oder der Auftraggeber den externen Leistungserbringer zu sehr in seine Arbeitsorganisation einbindet, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die prüfende Behörde eine mögliche Scheinselbstständigkeit annimmt. Dies kann zu weitreichenden Folgen, sowohl für den Auftraggeber, als auch für den externen Leistungserbringer führen.
Dieses Risiko kann durch entsprechende Maßnahmen, sowohl auf Seiten des Auftraggebers, als auch auf Seiten des Consultants, minimiert werden. Hierzu hat die OC Recruitment Prozesse eingeführt, die für alle Parteien zu einer höheren Rechtssicherheit führen und die somit die professionelle Umsetzung von Dienst- und Werkverträgen auch weiterhin ermöglichen.
Über die Möglichkeiten informieren wir sowohl unsere Kunden, als auch die für uns tätigen Consultants gerne persönlich.
20.01.2017/ Alexander Cansier, Geschäftsführer