Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes (Az. B 12 R 7/15 R) bestätigt, dass die Höhe des jeweils vereinbarten Honorars ein Indiz für eine möglicherweise vorliegende Scheinselbstständigkeit sein kann. Ist das Honorar so bemessen, dass hieraus problemlos eine Eigenvorsorge zu leisten ist, so ist dies ein gewichtiges Indiz für eine vorliegende Selbstständigkeit. Nicht außeracht zu lassen sind natürlich nach wie vor auch die Kriterien „Weisungsfreiheit“ und „Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers“. Die Höhe des vereinbarten Honorars ist also ein weiterer Aspekt im Rahmen der wertenden Gesamtschau, hinsichtlich einer vermuteten oder tatsächlichen Scheinselbstständigkeit. (AC)